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   VGH Bayern, 23.06.2021 - 3 B 20.686   

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https://dejure.org/2021,42471
VGH Bayern, 23.06.2021 - 3 B 20.686 (https://dejure.org/2021,42471)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.06.2021 - 3 B 20.686 (https://dejure.org/2021,42471)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. Juni 2021 - 3 B 20.686 (https://dejure.org/2021,42471)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayBeamtVG Art. 20 Abs. 1, 26 Abs. 1, 3, 103 Abs. 5
    Versorgungsabschlag, Entfallen des Versorgungsabschlags, Dienstzeit, ruhegehaltfähige Dienstzeit, einstufige Juristenausbildung, Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung, Übergangsvorschrift, Besitzstandswahrung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versorgungsabschlag; Entfallen des Versorgungsabschlags; Dienstzeit; ruhegehaltfähige Dienstzeit; einstufige Juristenausbildung; Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung; Übergangsvorschrift; Besitzstandswahrung

  • rechtsportal.de

    Anspruch eines ehemlaigen Richters auf Gewährung von Versorgungsbezügen ohne Versorgungsabschlag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • VG Regensburg, 26.03.2019 - RN 12 K 18.2149

    Berechnung von Versorgungsabschlägen - Berücksichtigung von Studium als

    Auszug aus VGH Bayern, 23.06.2021 - 3 B 20.686
    Der Beklagte verweist schließlich auf das im Zulassungsbeschluss angesprochene Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. März 2019 (RN 12 K 18.2149).

    Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (UA S. 10, zweiter Absatz) kann die den Zeitrahmen von drei Jahren übersteigende Ausbildung auch nicht deshalb berücksichtigt werden, weil sie die nach der damals geltenden JAPO "zwingend...vorgeschriebene Mindestzeit" war; die Höchstgrenze von drei Jahren berücksichtigungsfähiger Studienzeit wird dadurch ebenso wenig infrage gestellt wie durch eine tatsächlich längere Studienzeit (zu einer ähnlichen Konstellation: VG Regensburg, U.v. 26.3.2019 - RN 12 K 18.2149 - juris Rn. 27).

    Demnach sind für die Berechnung des Versorgungabschlags und die Voraussetzungen seines Entfallens ausschließlich Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG maßgeblich, während der auf die Berechnung des Ruhegehaltssatzes beschränkte Art. 103 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG hierbei keine Anwendung findet (so auch VG Regensburg, U.v. 26.3.2019 a.a.O Rn. 22 f.).

  • VGH Bayern, 16.05.2017 - 3 BV 15.1452

    Berücksichtigung der Mindeststudiendauer bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen

    Auszug aus VGH Bayern, 23.06.2021 - 3 B 20.686
    Für die Berechnung nach altem Recht wird insbesondere die Zugrundelegung der tatsächlichen Studiendauer vorgeschrieben (Art. 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG; vgl. zu Details und Hintergründen der Regelung: BayVGH, U.v. 16.5.2017 - 3 BV 15.1452 - juris).
  • VGH Bayern, 14.04.2016 - 3 ZB 14.2874

    Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt - Keine ernstlichen Zweifel an der

    Auszug aus VGH Bayern, 23.06.2021 - 3 B 20.686
    Während letztere nach der Definition in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG als die Dienstzeit definiert wird, die der Beamte oder die Beamtin ab der ersten Berufung in ein Beamtenverhältnis im Dienst eines inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat, weist der Begriff der "Dienstzeit von 45 Jahren" keinen "Gleichlauf" auf (vgl. BayVGH, B.v. 14.4.2016 - 3 ZB 14.2874 - juris Rn. 7) und kann im Einzelfall hiervon abweichen.
  • VG Bremen, 11.12.2023 - 7 K 2100/22

    Beamtenversorgung, Urteil vom 11.12.2023 - beschränkte Dienstfähigkeit;

    Auf diese Hochschulzeiten im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung findet die Beschränkung des § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BremBeamtVG Anwendung, wonach lediglich Studienzeiten einschließlich Prüfungszeiten im Umfang von bis zu 855 Tagen als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden können (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 23. Juni 2021 - 3 B 20.686, juris Rn. 18 f.).
  • OVG Niedersachsen, 07.02.2023 - 5 LC 130/21

    Ausbildungszeiten; Bestandsbeamter; einstufige Juristenausbildung;

    Auf diese Hochschulzeiten im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung findet die Beschränkung des § 12 Abs. 1 Satz 1, Hs. 2 NBeamtVG Anwendung, wonach lediglich Studienzeiten einschließlich Prüfungszeiten im Umfang von bis zu drei Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden können (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 23.6.2021 - 3 B 20.686 -, juris Rn. 18 f.).
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